Anzeige eines Gesundheitsberufs
Wenn Sie einen Gesundheitsberuf selbstständig ausüben, Angehörige eines Gesundheitsberufs beschäftigen oder bestimmte kranken- und altenpflegerische Tätigkeiten gegen Entgelt anbieten, müssen Sie dies dem zuständigen Gesundheitsamt anzeigen. Die Anzeige ist bei Aufnahme, Änderung oder Beendigung der Tätigkeit erforderlich.
Leistungsbeschreibung
Wer selbstständig einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder gegen Entgelt kranken- und altenpflegerische Tätigkeiten anbietet oder erbringt, ist verpflichtet, dies unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen, soweit nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Anzeige gegenüber einer anderen Stelle erforderlich ist.
Die Anzeige hat gegenüber dem Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Berufstätigkeit überwiegend ausgeübt wird.
Anzuzeigen sind insbesondere die Aufnahme, Änderung und Beendigung der Tätigkeit.
Zu den anzeigepflichtigen Gesundheitsberufen gehören unter anderem Pflegeberufe, Hebammen und Entbindungspfleger, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Logopädinnen und Logopäden, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie weitere Gesundheitsberufe. Die konkreten anzeigepflichtigen Berufe ergeben sich aus der Gesundheitsberufs-Anzeigeverordnung.
Für bestimmte kranken- und altenpflegerische Tätigkeiten besteht keine Anzeigepflicht nach § 12 Abs. 2 BbgGDG. Dies betrifft unter anderem Tätigkeiten in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in bestimmten Einrichtungen nach dem BbgGDG beziehungsweise Heimgesetz sowie Tätigkeiten im Rahmen von Arbeitsverhältnissen oder familiärer, verwandtschaftlicher oder nachbarschaftlicher Hilfe.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Je nach Art der Anzeige können insbesondere folgende Unterlagen erforderlich sein:
- beglaubigte Kopie der Berufsurkunde beziehungsweise des Berufsnachweises
- Qualifizierungs- und Spezialisierungsnachweise
- Unterlagen der fachlich leitenden Person beziehungsweise Pflegedienstleitung
- Nachweis der Identität der fachlich leitenden Person (persönliche Vorsprache oder erforderliche Angaben/Kopie des Personalausweises)
- Nachweis des ARGE-Institutionskennzeichens (IK), sofern die Anmeldung mit Kassenzulassung erfolgt
Die konkreten Angaben und Nachweise richten sich nach der Art der anzuzeigenden Tätigkeit. Die Gesundheitsberufs-Anzeigeverordnung sieht unter anderem Angaben zu Personalien, Beruf, Qualifikation und Spezialisierung, Art der Tätigkeit sowie Aufnahme, Änderung oder Beendigung der Tätigkeit vor.
Welche Gebühren fallen an?
30,50 EUR gemäß Verwaltungsgebührensatzung, für die Ausstellung einer Niederlassungsbestätigung
Rechtsgrundlage
- § 12 Absatz 2 Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG)
- Gesundheitsberufs-Anzeigeverordnung (GbAnzV)