Artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung beantragen
Für bestimmte Maßnahmen, die geschützte Tierarten oder deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten betreffen, kann eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung erforderlich sein. Diese ist vor Durchführung der Maßnahme bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.
Leistungsbeschreibung
Wild lebende Tiere besonders und streng geschützter Arten sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten unterliegen besonderen artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Abhängig von der betroffenen Tierart und der geplanten Maßnahme kann daher eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung erforderlich sein.
Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn geschützte Tiere umgesiedelt oder ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beseitigt werden sollen.
Betroffen sein können beispielsweise:
- Säugetiere, insbesondere Fledermäuse und Biber,
- Vögel, beispielsweise Hausrotschwanz, Haussperling, Mauersegler, Rauchschwalbe und Mehlschwalbe,
- Insekten, beispielsweise Waldameisen, Hornissen, Wildbienen, Hummeln und Großer Heldbock,
- Amphibien,
- Reptilien, insbesondere Zauneidechsen,
- Fische und Mollusken.
Ob für eine geplante Maßnahme eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung erforderlich ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Eine genehmigungspflichtige Maßnahme darf grundsätzlich erst durchgeführt werden, wenn die erforderliche Entscheidung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde vorliegt.
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde.
Im Antrag sind insbesondere Angaben erforderlich zu:
- der betroffenen Tierart beziehungsweise Artengruppe,
- der Anzahl der betroffenen Quartiere beziehungsweise Fortpflanzungs- oder Ruhestätten,
- der beantragten Maßnahme, insbesondere Beseitigung oder Umsiedlung,
- dem Standort beziehungsweise Ort der geplanten Maßnahme,
- dem Grund für die beantragte Maßnahme.
Je nach betroffenem Schutzgut und Einzelfall können weitere Angaben oder Unterlagen erforderlich sein.
Nutzen Sie für die Antragstellung den bereitgestellten Online-Antrag „Antrag auf artenschutzrechtliche Ausnahme/Befreiung“.
Zuständige Stelle
Untere Naturschutzbehörde
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebührenentscheidung beruht auf §§ 1, 2, 3, 4, 10, 14, 15 und 18 Gebührengesetz Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (GebOUmwelt) in der zurzeit gültigen Fassung. Die Gebühr kann zwischen der Mindestgebühr von 50 Euro bis höchstens 8.000 Euro betragen. Die Gebühr richtet sich nach dem Umfang der Maßnahmen und dem damit verbundenen Bearbeitungsaufwand.
Welche Fristen muss ich beachten?
Üblich ist eine durchschnittliche Bearbeitungszeit von sechs bis acht Wochen.
Rechtsgrundlage
§ 44 BNatSchG