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Entnahme und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Wasser aus einem oberirdischen Gewässer entnehmen oder ableiten möchten, benötigen Sie grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung. Zu den oberirdischen Gewässern zählen insbesondere Flüsse, Seen, Kanäle, Bäche, Gräben und Teiche.

Mit dem Online-Antrag können Sie insbesondere folgende Vorhaben beantragen:

  • Entnahme oder Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer,
  • Entnahme oder Ableitung von Wasser, wenn hierfür ein förmliches Verwaltungsverfahren erforderlich ist,
  • Entnahme und Wiedereinleitung von Triebwasser für den Betrieb eines Wasserkraftwerkes.

Die zuständige Wasserbehörde prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob und in welcher Form die Gewässerbenutzung zugelassen werden kann.

In bestimmten Fällen ist für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ein förmliches Verwaltungsverfahren erforderlich. Dies kann insbesondere bei komplexen Vorhaben der Fall sein. In diesem Verfahren können sich betroffene Dritte sowie die antragstellende Person zu dem Vorhaben äußern. Das Vorhaben wird öffentlich bekannt gemacht. Falls erforderlich, findet eine mündliche Verhandlung statt.

Für die Entnahme und Wiedereinleitung von Triebwasser zum Betrieb eines Wasserkraftwerkes ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Bewilligung erteilt werden. Eine Bewilligung gewährt eine stärkere Rechtsstellung als eine Erlaubnis und kann nur eingeschränkt widerrufen werden. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn die Durchführung des Vorhabens ohne diese gesicherte Rechtsstellung wirtschaftlich nicht zumutbar wäre.

Die Erlaubnis oder Bewilligung legt Art und Maß der Gewässerbenutzung fest. Sie kann mit Auflagen und weiteren Nebenbestimmungen verbunden werden.

Für bestimmte Formen des Gemeingebrauchs ist keine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.

Voraussetzung für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist insbesondere, dass durch die Gewässerbenutzung weder das Gewässer noch die öffentliche Wasserversorgung gefährdet werden.

Das Vorhaben darf zudem nicht unter einen erlaubnisfreien Gemeingebrauch fallen.

Für die Erteilung einer Bewilligung zur Entnahme und Wiedereinleitung von Triebwasser muss zusätzlich eine gesicherte Rechtsstellung erforderlich sein. Das Vorhaben muss ohne diese stärkere rechtliche Absicherung wirtschaftlich unzumutbar sein.

Welche Unterlagen erforderlich sind, richtet sich nach Art und Umfang des Vorhabens. In der Regel werden mehrere oder sämtliche der folgenden Unterlagen benötigt:

  • Erläuterungsbericht,
  • Übersichtslageplan als topographische Karte mit Eintragung der vorhandenen beziehungsweise geplanten Anlage,
  • aktueller katasteramtlicher Lageplan mit Eintragung der vorhandenen beziehungsweise geplanten Entnahme- beziehungsweise Einleitstelle,
  • Angaben zu Art und Ausführung der Anlage,
  • Skizzen von Pumpenanlage und Transportsystemen,
  • schematische Darstellung der Anlage im Grundriss und Schnitt,
  • naturschutzfachliche Begleitplanung, bei Neuanlagen einschließlich der erforderlichen Angaben für das Kompensationsflächenverzeichnis,
  • gegebenenfalls Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie.

Bei einer Bewilligung zur Entnahme und Wiedereinleitung von Triebwasser können zusätzlich insbesondere eine Bedarfsanalyse sowie eine Begründung für die Notwendigkeit der gesicherten Rechtsstellung erforderlich sein.

Im Einzelfall kann die Wasserbehörde weitere Unterlagen anfordern. Es empfiehlt sich daher, insbesondere bei umfangreichen oder komplexen Vorhaben vor der Antragstellung mit dem Fachdienst Wasserwirtschaft abzustimmen, welche Unterlagen benötigt werden.

  • § 8 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • § 9 Absatz 1 Nummer 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • § 14 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), soweit eine Bewilligung beantragt wird
  • § 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), soweit ein förmliches Verwaltungsverfahren erforderlich ist
  • §§ 28, 32 und 35 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG), soweit für das jeweilige Verfahren einschlägig