Abfallbehälter: Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung
Abfallbehälter: Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung
Sie möchten einen Abfallbehälter neu anmelden, die Behälterausstattung anpassen oder nicht mehr benötigte Behälter abmelden?
Über diesen Online-Service können Sie Änderungen für Bioabfälle (braune Tonne), Pappe- und Papierabfälle (blaue Tonne), Restabfälle (schwarze Tonne) und Verpackungsabfälle (gelbe Tonne) bequem digital beantragen.
Melden Sie neue Behälter an, ändern Sie Behältergrößen oder lassen Sie Behälter bei einem Umzug oder Nutzungsende abmelden.
Leistungsbeschreibung
Die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie der Dualen Systeme. Hierzu gehören insbesondere Bioabfälle, Papier- und Pappeabfälle, Restabfälle sowie Verpackungsabfälle.
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind für die Sammlung und Entsorgung von Bioabfällen, Restabfällen sowie Papierabfällen aus privaten Haushalten verantwortlich. Die entsprechenden Regelungen sind in den kommunalen Abfallentsorgungs- und Gebührensatzungen festgelegt. Diese umfassen unter anderem Informationen zu Abfallgebühren, Behälterarten und -größen, An-, Ab- und Ummeldungen von Abfallbehältern, Abfuhr- und Leerungsrhythmen, Abfallkalendern sowie vorhandenen Hol- und Bringsystemen, beispielsweise für Grünschnitt oder Weihnachtsbäume.
Altpapier stellt einen wichtigen Wertstoff dar und kann zu Recyclingpapier, -pappe und -karton weiterverarbeitet werden, wodurch Umweltbelastungen gegenüber Produkten aus Frischfasern deutlich reduziert werden. Neben den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern können Altpapiersammlungen auch durch gewerbliche oder gemeinnützige Sammlungen erfolgen.
Für die Entsorgung von Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes sind die Dualen Systeme zuständig. Leichtverpackungen aus Kunststoff, Metall, Verbundstoffen und Naturmaterialien werden über die Gelbe Tonne oder den Gelben Sack erfasst. Verpackungen aus Papier und Pappe werden hingegen über die Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gesammelt.
Verfahrensablauf
Die Anmeldung, Abmeldung und Ummeldung Abfallbehältern von Bio-, Papier-, Rest- und Verpackungsabfällen wird durch die zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geregelt. Informationen zu verfügbaren Hol- und Bringsystemen, Abfallbehältern, Abfuhrintervallen, Gebühren sowie den jeweiligen An-, Um- und Abmeldemöglichkeiten ergeben sich aus den geltenden Abfallentsorgungs- und Gebührensatzungen. Über diese Leistung können Sie die erforderlichen Änderungen an Ihren Abfallbehältern beantragen oder sich über die zuständigen Entsorgungsangebote informieren.
Voraussetzungen
Die An-, Um- oder Abmeldung von Abfallbehältern setzt voraus, dass die jeweilige Abfallart durch den zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angeboten wird. Art, Größe und Anzahl der Behälter sowie gegebenenfalls der Abfuhrrhythmus richten sich nach den geltenden Abfallentsorgungs- und Abfallgebührensatzungen. Die jeweiligen Regelungen und Annahmebedingungen für Bio-, Papier-, Rest- und Verpackungsabfälle sind zu beachten. Bei bestimmten Leistungen, beispielsweise der Abholung von Weihnachtsbäumen, können zusätzliche Vorgaben des Entsorgungsträgers gelten.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Nutzung der Abfallentsorgung des Landkreises Oberhavel werden Ihnen ein Grundpreis und ein Arbeitspreis in Rechnung gestellt.
Informationen zu den Abfallgebühren finden Sie in der Abfallgebührenübersicht 2026.
Der Grundpreis wird pro Grundstück erhoben und hängt bei Wohngrundstücken von der Anzahl der Personen ab, die als Erst- oder Zweitwohnsitz gemeldet sind, unabhängig von deren Lebensalter.
Bei Freizeit- und Erholungsgrundstücken wird der Grundpreis je Grundstück, bei Kleingartenanlagen je Kleingarten erhoben – ohne Bezug auf die Anzahl der Nutzer oder den individuellen Nutzungsumfang und Nutzungszeitraum innerhalb der Veranlagungsjahres.
Der Arbeitspreis richtet sich nach der Größe der Abfallbehälter und der Anzahl der Leerungen im Kalenderjahr. Es ist stets mindestens ein zugelassener Restabfallbehälter auf dem genutzten Grundstück vorzuhalten.
Der Arbeitspreis wird für den laufenden Erhebungszeitraum als Vorauszahlung auf Basis der Behälterleerungen des Vorjahres erhoben. Bei Restabfallbehältern mindestens jedoch in Höhe der Mindestgebühr.
Die Mindestgebühr beträgt bei Wohngrundstücken eine Leerung eines 120-Liter-Restabfallbehälters pro gemeldeter Person und Jahr. Ergeben sich im laufenden Kalenderjahr Änderungen in der Bemessungsgrundlage (Anzahl der Personen), erfolgt die Berechnung anteilig und wird auf ganze Entleerungen aufgerundet.
Bei Grundstücken, die ganz oder teilweise gewerblich genutzt werden, und öffentlichen Einrichtungen entspricht die Mindestgebühr zwei Entleerungen eines 120-Liter-Restabfallbehälters pro vorgehaltenem Abfallbehälter und Kalenderjahr.
Bei Freizeit- und Erholungsgrundstücken beträgt die Mindestgebühr zwei Entleerungen je Grundstück und Jahr. Bei Kleingärten beträgt die Mindestgebühr eine Entleerung je Kleingarten und Jahr.
Die Gebühren werden jährlich mittels Bescheid erhoben. Der Betrag für Grundpreis, Arbeitspreis und Vorauszahlung wird bei Wohngrundstücken in zwei gleichen Teilbeträgen am 15.03. und 15.09. des Kalenderjahres fällig. Bei Freizeit- und Erholungsgrundstücken sowie Kleingartenanlagen ist der Betrag am 15.05. des Kalenderjahres fällig.
Bitte beachten Sie:
Der Fälligkeitstermin kann sich verschieben, wenn zwischen Erhalt des Abfallgebührenbescheides und der satzungsgemäßen Fälligkeit (z.B. 15.03.) weniger als 1 Monat Frist verbleiben. Dann wird die Abfallgebühr einen Monat nach Erhalt des Bescheides fällig.
Differenzen zwischen den Vorauszahlungen und den tatsächlich in Anspruch genommenen Behälterentleerungen sowie Differenzen, die sich durch eine Änderung der gemeldeten Personen ergeben, werden im folgenden Kalenderjahr ausgeglichen.
Alle Änderungen in Ihrem Haushalt, welche die Gebührenpflicht betreffen, müssen Sie dem Landkreis schriftlich mitteilen.
Für Ihre Veränderungsmitteilungen stehen Ihnen unsere Formulare (unter "Dokumente") zur Verfügung.
Rechtsgrundlage
Satzungen des Landkreis Oberhavel
Gesetzes des Landes Brandenburg
Bundesgesetze
Was sollte ich noch wissen?
FAQ
In der FAQs Abfallentsorgung / Landkreis Oberhavel finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Abfallentsorgung. Um Ihnen die Orientierung zu erleichtern, sind die Inhalte nach Themenbereichen gegliedert.
Abfallwirtschaftskonzept
Nach § 6 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, hier der Landkreis Oberhavel, für ihr Gebiet Abfallwirtschaftskonzepte (AWK) aufzustellen, beziehungsweise fortzuschreiben. Das AWK gibt Auskunft über den Stand und die geplante Entwicklung der öffentlichen Abfallentsorgung.
Das Abfallwirtschaftskonzept 2022 wird durch einen Kreistagsbeschluss wirksam, nachdem diejenigen Behörden und Einrichtungen, deren öffentliche Belange berührt sind, und die Öffentlichkeit beteiligt wurden.
Links & Onlinedienste
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