Baumfällung und Gehölzschnitt – Genehmigung beantragen
Leistungsbeschreibung
Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze erfüllen wichtige Funktionen für Natur, Landschaft und Klima und können deshalb besonders geschützt sein. Wenn Sie einen Baum fällen, Gehölze beseitigen oder Schnittmaßnahmen beziehungsweise andere Beeinträchtigungen vornehmen möchten, kann hierfür eine Genehmigung oder Ausnahmegenehmigung erforderlich sein.
Ein besonderer Schutz kann sich insbesondere daraus ergeben, dass Bäume oder andere Gehölze als geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind. Auch Alleen sind im Land Brandenburg grundsätzlich geschützt.
Darüber hinaus dürfen Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01.03. bis zum 30.09. grundsätzlich nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung.
Ist eine Maßnahme an einem geschützten Baum, einem geschützten Landschaftsbestandteil oder während des gesetzlichen Schutzzeitraums erforderlich, kann eine Genehmigung beziehungsweise Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Dies kann beispielsweise bei notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit der Fall sein.
Je nach Maßnahme können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen erforderlich werden.
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die erforderliche Genehmigung beziehungsweise Ausnahmegenehmigung vor Durchführung der geplanten Maßnahme.
Im Online-Antrag machen Sie insbesondere Angaben zur antragstellenden Person, zum Standort und zu den betroffenen Bäumen sowie zur geplanten Maßnahme. Möglich sind unter anderem Fällungen, Kronenschnitte, Wurzelschnitte und sonstige Beeinträchtigungen. Begründen Sie die geplante Maßnahme ausführlich und reichen Sie die erforderlichen Unterlagen ein.
Der Fachdienst Naturschutz prüft, ob die Voraussetzungen für die beantragte Maßnahme erfüllt sind. Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie eine Entscheidung. Eine Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen, beispielsweise zu Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, verbunden werden.
Führen Sie genehmigungspflichtige Maßnahmen erst durch, nachdem Ihnen die erforderliche Genehmigung beziehungsweise Ausnahmegenehmigung vorliegt.
Zuständige Stelle
Untere Naturschutzbehörde des jeweiligen Landkreises bzw. der jeweiligen kreisfreien Stadt, Gemeinden
Voraussetzungen
Ob eine Genehmigung oder Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, richtet sich nach der Art der geplanten Maßnahme, dem Schutzstatus des betroffenen Baumes oder Gehölzes und dem Zeitpunkt der Maßnahme.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Bearbeitung können insbesondere folgende Unterlagen erforderlich sein:
- Lageplan mit Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstück sowie Kennzeichnung des betroffenen Baumes beziehungsweise der betroffenen Bäume
- bei Schnittmaßnahmen eine Kennzeichnung des geplanten Schnittes, beispielsweise anhand eines Fotos
- Fotos der betroffenen Bäume als Detail- und Ganzaufnahme
- Angaben zur möglichen Betroffenheit gesetzlich geschützter Arten, beispielsweise zu Nestern, Höhlungen oder Spalten, die von Vögeln oder Fledermäusen genutzt werden können
- gegebenenfalls ein Baumgutachten
- gegebenenfalls eine Vollmacht der Grundstückseigentümerin beziehungsweise des Grundstückseigentümers
Weitere Unterlagen können im Einzelfall erforderlich sein.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Entscheidung über den Antrag können Gebühren anfallen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand und den geltenden gebührenrechtlichen Bestimmungen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Für bestimmte Maßnahmen an Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen gilt der gesetzliche Schutzzeitraum vom 01.03. bis zum 30.09.
Eine erforderliche Genehmigung beziehungsweise Ausnahmegenehmigung ist rechtzeitig vor Durchführung der geplanten Maßnahme zu beantragen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist vom jeweiligen Einzelfall und vom Umfang der erforderlichen Prüfung abhängig.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlagen sind insbesondere:
- § 29 Bundesnaturschutzgesetz
- § 39 Bundesnaturschutzgesetz
- § 67 Bundesnaturschutzgesetz
- § 17 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz
gegebenenfalls geltende Baumschutzsatzungen oder Baumschutzverordnungen