Grundsicherungsgeld
Grundsicherungsgeld
Leistungsbeschreibung
Über diese Leistung können Sie verschiedene Anliegen rund um das Grundsicherungsgeld online erledigen. Dazu gehören:
- Grundsicherungsgeld beantragen
- Antrag auf Weiterbewilligung von Grundsicherungsgeld stellen
- Änderungen zu Ihrem Grundsicherungsgeld mitteilen
- Dokumente digital abgeben
- Einmalige Leistungen oder Darlehen beantragen
Die Grundsicherung unterstützt Menschen, die arbeiten können, aber ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft finanzieren können. Diese Leistungen sichern das wirtschaftliche Existenzminimum und helfen den Betroffenen, wieder eine Arbeit zu finden.
Während des Leistungsbezugs unterstützt das Jobcenter bei der Arbeits- und Ausbildungsplatzsuche sowie bei Qualifizierungsmaßnahmen. Änderungen Ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse müssen dem Jobcenter unverzüglich mitgeteilt werden.
Leistungen werden nur auf Antrag bewilligt. Läuft Ihr Bewilligungszeitraum ab, ist für eine weitere Leistungsgewährung ein Weiterbewilligungsantrag erforderlich.
Verfahrensablauf
Wählen Sie den passenden Online-Dienst für Ihr Anliegen aus.
Je nach Anliegen können Sie:
- erstmals Grundsicherungsgeld beantragen,
- einen Weiterbewilligungsantrag stellen,
- Veränderungen Ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse mitteilen,
- erforderliche Dokumente digital einreichen oder
- einmalige Leistungen oder ein Darlehen beantragen.
Füllen Sie den jeweiligen Online-Antrag aus und laden Sie erforderliche Nachweise hoch. Das Jobcenter prüft Ihr Anliegen und informiert Sie anschließend über die Entscheidung.
Voraussetzungen
Für die erstmalige Beantragung von Grundsicherungsgeld müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie sind erwerbsfähig: Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
- Sie sind hilfebedürftig: Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt seiner Kinder und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners beziehungsweise seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Partnerin nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
- Sie leben in Deutschland.
- Es bestehen keine vorrangigen Leistungsansprüche: Keine vorrangigen Leistungsansprüche bedeutet, dass es keinen Anspruch auf andere, gesetzliche Zahlungen (z.B. Wohngeld, Elterngeld, Kinderzuschlag, Arbeitslosengeld I, Unterhaltsleistungen) gibt.
Für Weiterbewilligungsanträge und Änderungsmitteilungen gelten die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Unterlagen benötigt werden, richtet sich nach Ihrem Anliegen.
Bei einer erstmaligen Antragstellung können insbesondere erforderlich sein:
- Antragsunterlagen
- gültiges Ausweisdokument (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
- gegebenenfalls Aufenthaltstitel (bei ausländischer Staatsbürgerschaft)
- Nachweise über Einkommen und Vermögen (Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Einkommensnachweis bspw. Lohnabrechnungen, Nachweise über andere Sozialleistungen wie Kindergeld, Krankengeld, Unterhalt, Belege über Ersparnisse, Depots, Lebensversicherungen)
- Nachweise zu Unterkunft und Heizung (Mietvertrag inkl. Mietänderungsschreiben, aktuellste Abrechnungen des Vermieters oder Energieversorgers)
- weitere Nachweise entsprechend Ihrer persönlichen Situation
Welche Fristen muss ich beachten?
Für die erstmalige Beantragung besteht keine Antragsfrist. Leistungen werden jedoch frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt.
Ein Weiterbewilligungsantrag sollte rechtzeitig vor Ablauf des aktuellen Bewilligungszeitraums gestellt werden.
Änderungen, die Auswirkungen auf Ihren Leistungsanspruch haben können, sind unverzüglich mitzuteilen.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlagen sind insbesondere:
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) - Allgemeiner Teil insbesondere die Mitwirkungspflichten
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – Maßnahmen der Arbeitsförderung
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Was sollte ich noch wissen?
Wer kann Leitungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) erhalten?
Grundsicherung für Arbeitsuchende können Personen im Alter von 15 bis zum Erreichen der Regelaltersrente erhalten, die erwerbsfähig sind, sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und ihren Lebensunterhalt nicht eigenständig bestreiten können.
Darüber hinaus müssen Ausländerinnen und Ausländer ein gültiges Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik und die Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung haben. Soweit sich das Aufenthaltsrecht allein aus dem Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland ergibt, besteht in den ersten drei Monaten in aller Regel kein Leistungsanspruch.
Ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung kann auch bei Bezug von Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Erwerbseinkommen oder einer selbständigen Tätigkeit bestehen, wenn das Einkommen so gering ist, dass hiermit der Lebensunterhalt nicht sichergestellt werden kann.
Wieviel Vermögen darf ich haben, um Leistungen zu erhalten?
Der persönliche Freibetrag ist abhängig vom Lebensalter. Der jeweils höhere Freibetrag gilt ab dem Monat, in dem das entsprechende Alter erreicht wurde. Der Freibetrag wird für jede einzelne Person in der Bedarfsgemeinschaft individuell nach deren Alter berechnet.
|
Alter |
Freibetrag in EURO |
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bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres |
5.000 |
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ab dem 31. Lebensjahr |
10.000 |
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ab dem 41. Lebensjahr |
12.500 |
|
ab dem 51. Lebensjahr |
20.000 |
Zum Vermögen zählen unter anderem:
- Bargeld
- Wertpapiere
- Sparguthaben
- unangemessener Pkw
- Haus- und Grundvermögen (soweit nicht selbst bewohnt beziehungsweise unangemessene Wohnfläche)
- Erbschaften (zählen ab dem Zeitpunkt des Zuflusses als Vermögen)
Bei der Antragstellung müssen alle Angaben zu den Ersparnissen und Vermögenswerten gemacht werden. Auch während des Leistungsbezuges sind alle Änderungen, die zum Vermögen zählen, unverzüglich anzugeben.
Wie erfolgt die Berechnung der Grundsicherung und was ist darin enthalten?
Die Höhe des Leistungsanspruchs hängt von Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Hierbei wird der Bedarf Ihrer Bedarfsgemeinschaft aus den aktuellen Regelbedarfen zuzüglich der Kosten der Unterkunft ermittelt. Im Anschluss wird der Leistungsanspruch durch Gegenüberstellung des ermittelten Bedarfs und des zur Verfügung stehenden Einkommens errechnet. Sofern Vermögen vorliegt, welches die gesetzlichen Freibeträge überschreitet, kann dies zur Ablehnung von Leistungen führen.
Der individuelle Bedarf setzt sich aus dem Regelbedarf, individuellen Mehrbedarfen sowie dem individuellen Anteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung zusammen.
Zum Einkommen zählen insbesondere:
- Erwerbseinkommen
- Unterhaltszahlungen
- Elterngeld
- Kindergeld
- Unterhaltsvorschussleistungen
- Krankengeld
- Arbeitslosengeld I
- Leistungen nach BaföG/Ausbildungsgeld/BAB
Eine Übersicht der aktuellen Regelbedarfe und der individuellen Mehrbedarfe finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zählen ebenfalls die Kosten für Unterkunft und Heizung für eine Mietwohnung oder ein Eigenheim. Da das SGB II keine Festlegungen zu Angemessenheitswerten enthält, hat der Landkreis Oberhavel diese in seiner »Handlungsrichtlinie zur Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Umsetzung des SGB II und SGB XII« festgelegt.
Ab wann besteht ein Anspruch auf Grundsicherungsgeld?
Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende werden nur auf Antrag erbracht. Soweit nicht anders vom Antragsteller bestimmt (späterer Leistungsbeginn), wirkt die Antragstellung auf den Ersten des Monats zurück. Eine darüberhinausgehende rückwirkende Antragstellung ist nicht möglich.
Kann ich das Grundsicherungsgeld auch nur in einem Monat erhalten, wenn zum Beispiel die Betriebskostenabrechnung fällig wird?
Ja, dann wird Ihr Bedarf für den Monat, in welchem der Nachzahlungsbetrag fällig wird, ermittelt und gewährt. Im Folgemonat scheiden Sie wieder aus dem Leistungsbezug aus. Soweit Sie aufgrund einer Rechnung zum Beispiel über Betriebs- oder Heizkosten hilfebedürftig werden, ist es wichtig den Antrag schnellstmöglich, spätestens im Monat der Fälligkeit zu stellen. Beachten Sie aber, dass es hierbei nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung, sondern ausschließlich auf die Fälligkeit der Nachzahlungsforderung ankommt.
Welche Leistungen gibt es für Kinder und Jugendliche?
Mit dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) sollen Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen gefördert und unterstützt werden. Das Bildungspaket der Bundesregierung unterstützt gezielt Kinder und Jugendliche, deren Eltern leistungsberechtigt nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) sind, insbesondere für Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, oder die Sozialhilfe, den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, und eröffnet ihnen so bessere Lebens- und Entwicklungschancen.
- eintägige Ausflüge von Schule oder Kita
- mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kita
- Schulbedarf
- Übernahme der Kosten des Schülertickets für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II
- angemessene Lernförderung
- Mittagsverpflegung in Schule oder Kita
- Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung in Schule oder Kita werden die Kosten in voller Höhe übernommen.
- Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
Weitere Informationen zu den BuT-Leistungen erhalten Sie auf unserer Seite Leistungen für Kinder und Jugendliche.
Darüber hinaus bietet Ihnen der Ratgeber für Familien des Landes Brandenburg ein vielfältiges Informations- und Unterstützungsangebot.