Wohnheimplatz für Auszubildende beantragen
Leistungsbeschreibung
Der Landkreis Oberhavel stellt im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben Wohnheimplätze für Schülerinnen und Schüler der Oberstufenzentren sowie für Auszubildende zur Verfügung, wenn ihnen die tägliche An- und Abreise zum Unterricht nicht zugemutet werden kann.
Über diese Leistung können Sie die Aufnahme in ein Wohnheim des Landkreises Oberhavel beantragen.
Nach Eingang Ihres Antrags wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung erfüllt sind, alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen und im gewünschten Wohnheim freie Kapazitäten vorhanden sind. Ein Anspruch auf einen Wohnheimplatz besteht nicht, wenn keine freien Plätze verfügbar sind.
Wird Ihrem Antrag entsprochen, schließen Sie mit dem Landkreis Oberhavel einen privatrechtlichen Nutzungsvertrag auf Grundlage der geltenden Nutzungs- und Entgeltordnung. Erst nach Abschluss des Nutzungsvertrages kann der Wohnheimplatz bezogen werden.
Vollmacht bei geteiltem Sorgerecht
Steht ein minderjähriges Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge, kann für die Beantragung und Nutzung des Wohnheimplatzes zusätzlich eine Vollmacht erforderlich oder zweckmäßig sein. Mit dieser Vollmacht kann eine sorgeberechtigte Person dazu bevollmächtigt werden, bestimmte Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Unterbringung des Kindes allein wahrzunehmen.
Für die Erstellung und Übermittlung der Vollmacht steht innerhalb dieser Leistung ein gesonderter Online-Assistent zur Verfügung.
Verfahrensablauf
Antrag auf einen Wohnheimplatz
Sie können den Antrag bequem online stellen. Der Online-Assistent führt Sie Schritt für Schritt durch den Antragsprozess und unterstützt Sie beim Ausfüllen der erforderlichen Angaben.
Nach dem Absenden wird Ihr Antrag von der zuständigen Stelle geprüft. Dabei wird insbesondere festgestellt,
- ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen,
- ob alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vollständig eingereicht wurden und
- ob im gewünschten Wohnheim freie Kapazitäten vorhanden sind.
Gegebenenfalls werden fehlende Angaben oder Unterlagen nachgefordert.
Kann Ihrem Antrag entsprochen werden, erhalten Sie einen privatrechtlichen Nutzungsvertrag. Nach Abschluss dieses Vertrages kann der Wohnheimplatz zum vereinbarten Zeitpunkt bezogen werden.
Vollmacht bei gemeinsamem Sorgerecht
Bei einem minderjährigen Kind mit gemeinsamem Sorgerecht kann eine sorgeberechtigte Person eine andere sorgeberechtigte Person bevollmächtigen, bestimmte Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beantragung und Nutzung des Wohnheimplatzes allein wahrzunehmen.
Die vollmachtgebende Person durchläuft hierzu den gesonderten Online-Assistenten und macht die erforderlichen Angaben.
Die Vollmacht kann
- nach erfolgreicher Authentifizierung digital übermittelt oder
- ohne Authentifizierung erstellt, ausgedruckt, unterschrieben und der zuständigen Stelle übermittelt werden.
Nach Eingang wird die Vollmacht dem jeweiligen Wohnheimantrag zugeordnet und bei der weiteren Bearbeitung berücksichtigt.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für einen Wohnheimplatz
Ein Wohnheimplatz kann beantragt werden, wenn
- eine Schülerin oder ein Schüler ein Oberstufenzentrum besucht oder eine Berufsausbildung absolviert,
- die tägliche An- und Abreise zum Unterricht nicht zugemutet werden kann und
- im gewünschten Wohnheim freie Kapazitäten vorhanden sind.
Antragsberechtigt sind
- volljährige Schülerinnen und Schüler,
- volljährige Auszubildende sowie
- Personensorgeberechtigte für ihre minderjährigen Kinder.
Voraussetzungen für die Vollmacht
Die Vollmacht kann genutzt werden, wenn
- ein minderjähriges Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und
- eine sorgeberechtigte Person die in der Vollmacht bezeichneten Angelegenheiten allein wahrnehmen soll.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Neben ihren Angaben im Antrag sowie der gegebenenfalls erforderlichen Vollmacht werden keine weiteren Unterlagen benötigt.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Beantragung eines Wohnheimplatzes und die Erstellung beziehungsweise Übermittlung einer Vollmacht fallen keine Gebühren an.
Für die Nutzung eines Wohnheimplatzes werden Entgelte nach der jeweils gültigen Nutzungs- und Entgeltordnung des Landkreises Oberhavel erhoben. Die Höhe der zu zahlenden Entgelte richtet sich nach den Bestimmungen der geltenden Nutzungs- und Entgeltordnung.
Ist eine Kostenübernahme durch den Ausbildungsbetrieb vorgesehen, kann hierfür eine gesonderte Erklärung zur Kostenübernahme abgegeben werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag sollte möglichst rechtzeitig vor dem geplanten Einzug in das Wohnheim gestellt werden.
Ein Wohnheimplatz kann erst nach Abschluss des Nutzungsvertrages bezogen werden.
Eine erforderliche Vollmacht sollte möglichst vor oder gemeinsam mit dem Antrag auf einen Wohnheimplatz eingereicht werden.
Rechtsgrundlage
Bundesrecht
- § 1626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), soweit eine Vollmacht bei gemeinsamer elterlicher Sorge erteilt wird
Landesrecht
Satzungen und Ordnungen des Landkreises Oberhavel
Hinweise / Besonderheiten
Authentifizierung
Der Antrag auf einen Wohnheimplatz und die Vollmacht können nach einer erfolgreichen Authentifizierung digital übermittelt werden.
Für den Wohnheimantrag und die Vollmacht kann die Authentifizierung über die BundID erfolgen. Die Authentifizierung ermöglicht eine sichere digitale Übermittlung der Antragsdaten.
Erfolgt keine Authentifizierung, kann es erforderlich sein, das jeweils erzeugte Dokument auszudrucken, eigenhändig zu unterschreiben und der zuständigen Stelle zu übermitteln.
Vergabe der Wohnheimplätze
Die Vergabe erfolgt im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten. Auch wenn die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Unterbringung nur erfolgen, wenn ein freier Wohnheimplatz zur Verfügung steht.
Nutzungsvertrag
Mit der Aufnahme in ein Wohnheim wird zwischen Ihnen und dem Landkreis Oberhavel ein privatrechtlicher Nutzungsvertrag geschlossen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus der geltenden Nutzungs- und Entgeltordnung.
Umfang der Vollmacht
Die Vollmacht berechtigt die bevollmächtigte Person ausschließlich dazu, die darin ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten der elterlichen Sorge im Zusammenhang mit der Beantragung und Nutzung eines Wohnheimplatzes wahrzunehmen.
Hierzu können insbesondere gehören:
- die Beantragung eines Wohnheimplatzes,
- die Abgabe datenschutzrechtlicher Einwilligungen,
- die Kenntnisnahme und Bestätigung von Informationen nach dem Infektionsschutzgesetz,
- der Abschluss des Nutzungsvertrages einschließlich der Anerkennung der Hausordnung,
- die Einwilligung zu Arztbesuchen,
- die Kündigung des Wohnheimplatzes sowie
- weitere Angelegenheiten, die für die Nutzung des Wohnheims erforderlich werden.
Die bevollmächtigte Person kann, die in der Vollmacht bezeichneten Erklärungen auch im Namen der vollmachtgebenden Person abgeben und unterzeichnen.
Links & Onlinedienste
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